Mindestlohnregelungen
Drohendes EU-Lohndumping abgewendet
Nach langem Ringen um eine Lösung in der Sorge um die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die seit 1. Mai 2011 gilt, haben sich die Parteien Ende Februar im Rahmen des Hartz-IV-Kompromisses endlich auf einen Grundsatz in Punkto Mindestlohn geeinigt. Es wird eine absolute Lohnuntergrenze für die Zeitarbeit geben. Im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sollen die Regeln für die Zeitarbeitsbranche klar definiert werden.

Grundsätzlich gilt schon heute „Equal Pay“. Ein Zeitarbeitnehmer hat Anspruch auf die gleiche Entlohnung wie ein Stammarbeiter, vorausgesetzt, es besteht keine tarifvertragliche Regelung.

Es wird eine sogenannte Günstigkeitsklausel eingeführt werden. Sollte der Entleiherbetrieb seiner Stammbelegschaft weniger zahlen, als die festgelegte Lohnuntergrenze gebietet, so ist für den Leiharbeitnehmer der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche ausschlaggebend.

Die CGM forderte seit Monaten einen Mindestlohn für die Zeitarbeitsbranche. Nur die Einigung auf einen branchenspezifischen Mindestlohn kann angesichts der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit ein drohendes Lohndumping aus anderen EU-Ländern unterbinden.

Auch das Wach- und Sicherheitsgewerbe (einschließlich Geld- und Werttransporte) erhält einen branchenspezifischen Mindestlohn der im Arbeitnehmer-Entsendegesetz festgeschrieben wird. Dies gilt auch für die Aus- und Weiterbildung in dieser Branche.